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   BGH, 26.08.1991 - RiZ(R) 7/90   

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https://dejure.org/1991,7316
BGH, 26.08.1991 - RiZ(R) 7/90 (https://dejure.org/1991,7316)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1991 - RiZ(R) 7/90 (https://dejure.org/1991,7316)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1991 - RiZ(R) 7/90 (https://dejure.org/1991,7316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des dritten Jahres nach seiner Ernennung durch die Entlassungsbehörde ohne Verkennung von allgemein gültigen Wertmaßstäben oder sachwidrigen Erwägungen - Rechtsanspruch auf Erprobung im richterlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1970 - RiZ(R) 1/69

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - Fehlen der erforderlichen

    Auszug aus BGH, 26.08.1991 - RiZ(R) 7/90
    Das Dienstgericht ist im übrigen nicht dazu befugt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der des Dienstvorgesetzten zu setzen (BGH, Urteil vom 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69 = DRiZ 1971, 91, 92).

    Einen Rechtsanspruch auf Erprobung auch im richterlichen Dienst hatte der Antragsteller nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69 = DRiZ 1971, 91, 92).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BGH, 26.08.1991 - RiZ(R) 7/90
    Daher sind auch die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17. April 1991 (NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] und 2008) aufgestellten Grundsätze, falls sie überhaupt auf den Fall einer Eignungsbeurteilung übertragbar sein sollten, entgegen der Ansicht des Revisionsführers hier nicht einschlägig.
  • BGH, 29.09.1975 - RiZ(R) 1/75

    Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten

    Auszug aus BGH, 26.08.1991 - RiZ(R) 7/90
    Wenn aber der dies beurteilende Dienstvorgesetzte die Eignung des Richters auf Probe aufgrund der von diesem gezeigten Leistungen verneint und kein vernünftiger Anlaß besteht, die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung zu bezweifeln, insbesondere keine Bedenken hinsichtlich der Sachkunde, Sorgfalt oder Unvoreingenommenheit des Beurteilenden oder an der Richtigkeit der von ihm verwendeten Maßstäbe bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ 1/75 = DRiZ 1976, 23, 24), kann von einem rechtswidrigen Gebrauch des der Entlassungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums keine Rede sein.
  • BGH, 24.09.2009 - RiZ(R) 6/08

    Eignung eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst nichterprobten Richters auf

    In der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist aber anerkannt, dass die Ungeeignetheit eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst erprobten Richters auf Probe allein aufgrund seiner Nichteignung als Staatsanwalt ohne zusätzliche Erprobung in einem Richterdezernat festgestellt werden kann (BGH, Urteile vom 24. November 1970 - RiZ(R) 1/69, DRiZ 1971, 91, 92 und vom 26. August 1991 - RiZ(R) 7/90, Umdruck S. 6).
  • DG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - DG 1/07

    Voraussetzungen für die Entlassung eines Richters auf Probe wegen fehlender

    Auf einen Hinweis des Berichterstatters vom 07. August 0000, auf die Eignung für den Beruf des Staatsanwalts komme es im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG vielleicht nicht an, hat er vorgetragen, der Bundesgerichtshof habe in einem Urteil vom 26. August 1991 (RiZ (R) 7/90) unter Bezugnahme auf eigene frühere Rechtsprechung u.a. festgestellt: Könne die Entlassungsbehörde ohne Missbrauch des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass der Richter auf Probe für den staatsanwaltlichen Dienst ungeeignet sei, so bestehe keine Veranlassung, den Richter auf Probe noch im richterlichen Dienst zu erproben, wenn die Nichtübernahme in das Verhältnis als Richter auf Lebenszeit bereits durch die Nichteignung als Staatsanwalt feststehe.

    Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. August 1991 - RiZ (R) 7/90 -.

  • BGH, 15.12.2011 - RiZ(R) 8/10

    Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe

    In der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist aber anerkannt, dass die Ungeeignetheit eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst erprobten Richters auf Probe allein aufgrund seiner Nichteignung als Staatsanwalt ohne zusätzliche Erprobung in einem Richterdezernat festgestellt werden kann (BGH, Urteile vom 24. November 1970 - RiZ(R) 1/69, DRiZ 1971, 91, 92 und vom 26. August 1991 - RiZ(R) 7/90, Umdruck S. 8).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 2 DGH 1/09

    Rechtsschutz eines bei der Staatsanwaltschaft tätigen Richters auf Probe gegen

    Ausweislich der mit Schreiben vom 12.02.2008 und beim Dienstgericht am 15.02.2008 eingegangenen schriftlichen Berufungsbegründung vertritt der Antragsgegner unter näherer Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung in "Schmidt-Räntsch" und "Fürst/Mühl/Arndt" und ferner die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.11.1970 (DRiZ 1971, 91 f.), vom 26.08.1991 (RiZ (R) 7/90) und vom 05.10.2005 (RiZ (R) 4/04) die Ansicht, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 22 DRiG und halte einer rechtlichen Überprüfung somit nicht Stand.
  • BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 8/94

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

    Da das Dienstgericht, wenn auch mit anderer Begründung, den von ihm angestellten Leistungsvergleich ebenfalls als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, sondern entscheidend auf die Bewertung der Leistungen mit "noch nicht geeignet" abgehoben hat, braucht hier der Frage, ob und inwieweit das Dienstgericht mit der Bewertung der Leistungen des Antragstellers im ersten Halbjahr 1993 in unzulässiger Weise seine eigene Beurteilung an die Stelle der des Dienstvorgesetzten gesetzt hat (BGH DRiZ 1971, 91, 92; BGH, Urt. v. 26. August 1991 - RiZ (R) 7/90), nicht eingegangen zu werden.
  • DGH für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, 05.08.2010 - 2 DGH 1/09
    Ausweislich der mit Schreiben vom 12.02.2008 und beim Dienstgericht am 15.02.2008 eingegangenen schriftlichen Berufungsbegründung vertritt der Antragsgegner unter näherer Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung in "Schmidt-Räntsch" und "Fürst/Mühl/Arndt" und ferner die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.11.1970 (DRiZ 1971, 91 f.), vom 26.08.1991 (RiZ (R) 7/90) und vom 05.10.2005 (RiZ (R) 4/04) die Ansicht, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 22 DRiG und halte einer rechtlichen Überprüfung somit nicht Stand.
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